Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines

(1)

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle

Geschäftsbeziehungen, insbesondere Verträge, Leistungen und Lieferungen, von Nico

Kollwer Films, soweit nicht schriftlich in Einzelverträgen andere Vereinbarungen getroffen

werden.

(2)

Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichenden

Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, Nico Kollwer Films

hat diese vorher schriftlich akzeptiert.

(3)

Vertragssprache ist Deutsch.

(4)

Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der bestellten Ware und Leistungen nicht einer

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und er eine

natürliche Person ist (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische

Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(5)

Die AGB sind unterteilt in einen Allgemeinen und in einen Besonderen Teil sowie die

Allgemeinen Schlussbestimmungen. Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils und die

Allgemeinen Schlussbestimmungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Nico Kollwer Films.

Die Bestimmungen des Besonderen Teils gelten für Rechtsgeschäfte, die die entsprechenden

Leistungen zum Gegenstand haben. Soweit in den Bestimmungen der Besonderen Teile

keine von den Bestimmungen des Allgemeinen Teils abweichende Regelungen getroffen

werden, bleibt es bei den Bestimmungen des Allgemeinen Teils.

§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

(1)

Nico Kollwer Films bietet dem Kunden verschiedene Leistungen an. Sie führt

Auftragsproduktionen, Postproduktionen oder die Erstellung von digitalen Medien durch.

(2)

Der Vertrag zwischen Nico Kollwer Films und dem Kunden kommt entweder dadurch

zustande, dass der Kunde das Angebot von Oliver Leggewie/Desert Film schriftlich annimmt

oder dadurch, dass der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung von Nico Kollwer Films

erhält.

(3)

Das Angebot von Nico Kollwer Films gilt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist,

zwei Wochen ab Zugang beim Kunden. Nach Ablauf der Frist von zwei Wochen ist Nico

Kollwer Films nicht mehr an das Angebot gebunden.

(4)

Der Umfang der von Nico Kollwer Films zu erbringenden Leistungen wird allein durch das

Angebot und die jeweiligen Leistungsbeschreibungen festgelegt. Sofern der Kunde keine

konkreten Vorgaben gemacht hat, besteht bei der Auftragsbearbeitung durch Nico Kollwer

Films Gestaltungsfreiheit. Es gelten ergänzend diese AGB.

§ 3 Preise und Abrechnung

(1)

Sofern der Vertrag durch Annahme des Angebots zustande kommt, gilt der im Angebot

genannte Preis. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die bei

Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise sind

Nettopreise, d.h. sie verstehen sich zzgl. der aktuell geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Gewährung von Rabatten oder Skonti ist im Angebot schriftlich festgehalten.

(2)

Für Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind wie z.B. dienst- oder

werkvertragliche Leistungen auf Zeit- oder Materialbasis, erfolgt die Berechnung nach

Maßgabe der Preisklassen des jeweils gültigen Preisverzeichnisses und eventuell sonstiger

Konditionen.

(3)

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beinhalten die Preise keine Versandkosten,

Verpackungskosten, Transportkosten sowie Transportversicherungen. Solche Kosten werden

zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht das Gesetz eine Kostenübernahme zwingend

vorschreibt.

(4)

Stellt Nico Kollwer Films für einen Auftraggeber eine Auftragsproduktion her, so sind die

verhandelte Kalkulation, das Drehbuch in der vor Drehbeginn überlassenen Fassung sowie

die technischen Richtlinien Vertragsbestandteil.

(5)

Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen wie z.B. Änderung des Drehbuchs, des

Drehkonzepts, der wesentlich gesetzten Parameter der Produktion bzw. der Leistungen

berechtigt Nico Kollwer Films den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies

gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder

Erweiterung durchführbar ist, soweit Nico Kollwer Films darauf hingewiesen hat.

(6)

Sofern sich nach Vertragsschluss die auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern, werden

die Parteien sich über eine Anpassung der Preise verständigen. Wesentlich ist eine Änderung

dann, wenn sich die Entgelte um mehr als 20 % ändern. Scheitert eine Einigung ist Nico

Kollwer Films berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

(7)

Sollte der Auftraggeber fest gebuchte und bestätigte Termine nicht wahrnehmen bzw.

kurzfristig absagen, wird eine Ausfallgebühr fällig in Höhe von

• 50 % der im Angebot aufgeführten Leistungen, sollte die Produktion nach

Auftragsbestätigung zwischen vierzehn und sieben Tagen vor Produktionsbeginn

abgesagt werden

• 75 % bei Absage zwischen sieben Tagen und 48 Stunden

• 100 % bei Absage weniger als 48 Stunden vor Terminbeginn.

Muss die Produktion am Drehtag aufgrund unvorhersehbarer Umstände, die weder

vom Kunden noch von Nico Kollwer Films

zu vertreten sind (z. B. Unwetter), abgebrochen werden, tragen Kunde und Nico Kollwer

Films die Kosten für einen Ersatz-Drehtag zu gleichen Teilen.

(8)

Erstreckt sich die Leistung von Nico Kollwer Films über einen längeren Zeitraum (mehr als 3

Monate Bearbeitungszeit) oder beinhaltet die Leistung ein Auftragsvolumen von mehr als

EUR 3.000,00 brutto, so ist Nico Kollwer Films berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

Von diesen Abschlagszahlungen werden zur Zahlung fällig 30% der Gesamtvergütung bei

Vertragsschluss und 70% nach 14 Tagen nach dem Datum der Schlussrechnung. Auslagen

und Kosten sind bei Erhalt der hierfür angefertigten Rechnung fällig.

§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug

(1)

Zur Abgeltung der von Nico Kollwer Films zu erbringenden Leistungen und der

Rechteübertragung zahlt der Kunde eine Vergütung.

(2)

Alle Rechnungen werden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung brutto ohne Abzug

fällig. Die Entgegennahme von Schecks ist ausgeschlossen.

(3)

Sofern nichts anderes vereinbart ist, tilgen Zahlungen des Kunden stets die älteste

bestehende Schuld.

(4)

Im Falle des Verzugs werden die gesamten Forderungen von Nico Kollwer Films sofort fällig.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist Nico Kollwer Films berechtigt, Verzugszinsen in

Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Verträgen

mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB, 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen

Zentralbank bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB zu berechnen. Die

Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5)

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden

bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so ist Nico Kollwer Films berechtigt,

sofortige Zahlung aller offenen, auch den noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.

Desgleichen ist Nico Kollwer Films berechtigt, laufende Aufträge für den Kunden für die

Dauer des Zahlungsverzugs einzustellen.

§ 5 Lieferung

(1)

Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich von

Nico Kollwer Films bestätigt worden sind. Weiter setzt die Einhaltung vereinbarter

Liefertermine die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des

Kunden voraus. Sofern für die Einhaltung von Lieferterminen und Fristen eine Mitwirkung

des Kunden erforderlich ist, verlängert sich die jeweilige Leistungs- oder Lieferzeit um die

Zeit, in der der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere

wenn der Kunde von ihm zu beschaffende Informationen nicht rechtzeitig an Nico Kollwer

Films weitergibt. Ebenso verlängert sich die Leistungs- und Lieferzeit entsprechend bei

Verzögerungen infolge von

(a)

Veränderungen der Anforderungen des Kunden, die nicht nur geringfügigen Umfang haben;

dies erfasst auch Verzögerungen für Konvertierungen aufgrund vom Kunden bereitgestellter

Materialien wie Bild-, Ton- und Textmaterialien, die nicht in einem gängigen oder

verwertbaren Format übergeben wurden,

(b)

unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie Nico

Kollwer Films nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten wie z.B. vom Kunden nicht

rechtzeitig erlangte Genehmigungen oder,

(c)

Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z.B. Bild- und Tonmaterial, Software

anderer EDV-Hersteller, Verzögerungen in der Selbstbelieferung)

(2)

Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse, sofern nichts anderes

vereinbart worden ist. Der Versand erfolgt nach Wahl von Nico Kollwer Films auf Kosten und

Gefahr des Kunden. Schreibt der Kunde einen bestimmten Transportweg vor, so trägt er die

dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten.

(3)

Sofern der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und

der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware vom

Spediteur an den Kunden oder dessen Bevollmächtigten oder an der vom Kunden

angegebenen Lieferadresse übergeben wird.

(4)

Sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs

und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an den

Spediteur übergeben wird.

(5)

Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt oder Unruhen, Transportverzögerungen,

Streik, Aussperrung oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie störende Ereignisse

entbinden Nico Kollwer Films mindestens für dessen Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen

Lieferung.

(6)

Beauftragt der Kunde Änderungen oder Erweiterungen, die nicht nur geringfügig sind, so ist

Nico Kollwer Films nicht mehr an vereinbarte Liefertermine und -fristen gebunden.

(7)

Nico Kollwer Films ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, insbesondere wenn dies

für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht

ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden

dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.

(8)

Bei Lieferverzug durch Nico Kollwer Films ist der Kunde erst nach Setzung einer

angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zulässigen Rechte berechtigt.

§ 6 Gewährleistung

(1)

Nico Kollwer Films gewährleistet, dass die Leistung nicht mit Sachmängeln im Sinne des

Bürgerlichen Gesetzbuches behaftet sind. Dem Kunden stehen im Fall der Mangelhaftigkeit

die gesetzlichen M.ngelansprüche zu, soweit sich nicht aus nachstehenden Regelungen

etwas anderes ergibt:

(2)

Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, ist der Kunde nicht berechtigt, die Lieferung

vollständig zurückzuweisen. Begründete M.ngelrügen berechtigten den Kunden nur zum

Zurückbehalten eines dem Mängelumfang angemessenen Rechnungsteilbetrages; im

Übrigen bleibt seine Zahlungsverpflichtung unberührt.

(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern

Sofern der Kunde Verbraucher ist, hat er zunächst die Wahl, ob Nacherfüllung durch

Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Nico Kollwer Films ist jedoch berechtigt,

die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit

unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne

erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die

Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden

ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als

fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Nacherfüllung oder des

Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung

fehlgeschlagen oder hat Nico Kollwer Films die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann

der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder

den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Schadensersatzansprüche zu den unter § 7 genannten Bedingungen wegen des Mangels

kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, wovon

Nico Kollwer Films die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur

Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden

Bedingungen bleibt davon unberührt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei dem Erwerb neuer Produkte, ein Jahr bei

dem Erwerb gebrauchter Produkte, jeweils beginnend mit Gefahrübergang, es sei denn, der

Mangel wurde arglistig verschwiegen. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus Ersatz von

Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht

werden. Bei Werkleistungen beginnt die Frist mit Übergabe des Werkes.

(4) Bei Verträgen mit Unternehmern

M.ngelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten

Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher

Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge

fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Benutzung, infolge einer außerhalb der

ausdrücklich benannten Einsatzgebiete und Benutzung in Kombination mit anderen

Produkten,

infolge überm..iger Beanspruchung oder Verwendung nicht vom Hersteller des Produkts

produzierten bzw. zugelassenen Zubehörs oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse

entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten

unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen,

bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine M.ngelansprüche.

Falls ein Produkt oder Werk mangelhaft ist, wird Oliver Leggewie/Desert Film nach eigenem

Ermessen und auf eigene Kosten den Mangel beseitigen oder einen Ersatz liefern. Der Kunde

hat Nico Kollwer Films zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene

Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf, sofern von Nico

Kollwer Films die Nacherfüllung nicht innerhalb einer kürzeren Frist schriftlich zugesichert

wird. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

Rücksendungen von mangelhafter Ware an Nico Kollwer Films zum Zwecke der

Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Nico Kollwer Films erfolgen. Die

Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen

Ware geht erst mit Übergabe am Geschäftssitz von Nico Kollwer Films über. Liefert Nico

Kollwer Films zum Zwecke der Nacherfüllung eine Ersatzware, so hat der Kunde die

ursprünglich gelieferte Sache unverzüglich zurückzugeben. Ersetzte Teile werden Eigentum

von Nico Kollwer Films.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde – unbeschadet

etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Die Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind

ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil das von Nico Kollwer Films

gelieferte Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung vom Kunden

verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen

Gebrauch.

M.ngelansprüche verjähren bei der Lieferung von neuen Produkten in zwölf Monaten ab

Gefahrübergang, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Bei der Lieferung

von gebrauchten Produkten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Werkleistungen

beginnt die Frist mit Übergabe des Werkes.

Nico Kollwer Films haftet auf Schadensersatz für Mängel nur nach den Bestimmungen

von § 7.

§ 7 Haftung

(1)

Die Verwertung der Leistungen von Nico Kollwer Films durch den Kunden geschieht auf

eigenes Risiko. Eine Haftung nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2)

Nico Kollwer Films leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Grundsatz, nur in folgendem

Umfang:

Nico Kollwer Films haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,

die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter

oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden,

die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer

gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Nico Kollwer Films bezüglich

der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie

abgegeben hat, haftet Nico Kollwer Films auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die

auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht

unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Nico Kollwer Films nur dann, wenn das Risiko

eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst

ist.

Nico Kollwer Films haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht

werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren

Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist

(Kardinalspflichten). Oliver Leggewie/Desert Film haftet jedoch nur, soweit die Schäden in

typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen

fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Oliver

Leggewie/Desert Film im Übrigen nicht. Die in diesem Absatz in den Sätzen 1 bis 3

enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen

Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(3)

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten

Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies

auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und

Erfüllungsgehilfen von Oliver Leggewie/Desert Film.

(4)

Nico Kollwer Films bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen, Insbesondere

haftet Nico Kollwer Films dann nicht, wenn der Eintritt des Schadens durch Erfüllung der

dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten vermeidbar gewesen wäre

§ 8 Rechtegarantie des Kunden

(1)

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung durch Nico Kollwer Films

erforderlichen Rechte zu erwerben. Nico Kollwer Films geht bei der Verwendung von

Vorlagen oder Materialien, die vom Kunden übergeben worden sind davon aus, dass diese

nicht mit Rechten Dritter belastet sind und der Kunde über die erforderlichen

Nutzungsrechte verfügt.

(2)

Der Kunde garantiert, dass er Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte ist und dass

erforderliche Genehmigungen erteilt worden sind, die für die Leistung von Nicco Kollwer

Films erforderlich sind. Nico Kollwer Films haftet nicht für Verletzung von Rechten Dritter,

sofern Nico Kollwer Films bei der Leistungserbringung Weisungen, Spezifikationen oder

Anweisungen des Kunden beachtet hat oder vom Kunden übergebene Materialien benutzt

hat. Der Kunde stellt Nico Kollwer Films dementsprechend von allen Ansprüchen Dritter

wegen Verletzung derartiger Rechte frei, übernimmt auch die Kosten der Rechtsverteidigung

gegen derartige Ansprüche. Nico Kollwer Films zu einer Rechtsverteidigung nicht

verpflichtet.

§ 9 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

(1)

Das Recht der Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Nico Kollwer Films anerkannt sind.

(2)

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als ein

Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Pfandrecht

An dem vom Kunden übergebenen Material steht Nico Kollwer Fims wegen aller

Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein vertragliches

Pfandrecht zu.

§ 11 Versicherungen

(1)

Die Nico Kollwer Films zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände und Materialien werden

von Nico Kollwer Films nicht, insbesondere nicht gegen Diebstahl, Feuer oder Wasser,

versichert. Es obliegt dem Kunden, insofern für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu

sorgen. Dies gilt insbesondere für Originalbänder und anders Ausgangsmaterial, dessen

Verlust, Zerstörung oder Beschädigung nur durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen

ausgeglichen werden kann.

(2)

Auf Wunsch des Kunden werden die Lieferungen auf seine Kosten gegen Transportschäden

versichert.

§ 12 Nennungsrecht und Referenzwerbung

(1)

Nico Kollwer Films ist berechtigt, ihren Namen und ihr Logo wie auch ein Impressum in die

Produktionen einzubinden. Gleiches gilt für die branchenüblichen Fotohinweise. Der Kunde

ist verpflichtet, alle Schutzvermerke wie Copyrightvermerke unverändert beizubehalten.

(2)

Nico Kollwer Films ist berechtigt, den Kunden als Auftraggeber zu benennen und/oder nach

Veröffentlichung der Produktion durch den Kunden die Leistung für den Kunden als Referenz

zu benennen, insbesondere Ausschnitte des Produkts auf dem Internetauftritt unter der

Domain www.nicokollwer.de und unter den Social Media Kanälen von Nico Kollwer Films zu

präsentieren und/oder die Geschäftsverbindung zu dem Kunden bekannt zu geben.

§ 13 Zusammenarbeit/Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)

Sofern der Kunde zur Ausführung der vertraglichen Leistungen durch Nico Kollwer Films

Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen muss, ist der Kunde verpflichtet, dies

rechtzeitig zu tun, so dass sich die Erfüllung durch Nico Kollwer Films nicht verzögert. Der

Kunde garantiert, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.

Nico Kollwer Films ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten

Unterlagen und Informationen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit oder Zulässigkeit der

Nutzung zu prüfen. Die Unterlagen und Informationen werden von Nico Kollwer Films unter

der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist.

(2)

Überlässt Nico Kollwer Films dem Kunden Entwürfe oder Testversionen unter Angabe einer

angemessenen Frist zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit, gelten diese als

genehmigt, sofern der Kunden nicht innerhalb der Frist von Nico Kollwer Films zur

Nachbesserung auffordert.

(3)

Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen verantwortlich, insbesondere wird er die

erforderliche Anzahl kompetenter Mitarbeiter zur Verfügung stellen und die notwendigen

technischen Voraussetzungen schaffen.

§ 14 Rechte

(1)

Mit der vollständigen Zahlung der Vergütung erwirbt der Kunde das Recht, die Leistungen

und Produktionen von Nico Kollwer Films im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu

verwerten. Dies beinhaltet, sofern nicht anders vereinbart, das Verfilmungsrecht,

Senderechte, Vorführrechte, Synchronisationsrechte, das Recht zur Verfügungsstellung auf

Abruf z.B. in elektronischen Datenbanken, die Bild- und Tonträgerrechte, das

Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Recht zur Werbung und das Recht zur

Klammerteilauswertung. Die Rechte an nicht verwendeten Aufnahmen (footage) verbleiben

bei Nico Kollwer Films, sofern nur eine fertige Schnittfassung geliefert werden muss.

Nico Kollwer Films übertr.gt die Rechte nach vollständiger Zahlung der Vergütung. Der

Kunde nimmt die Rechteübertragung an.

(2)

Die Leistungen von Nico Kollwer Films dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den

vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang benutzt und verwertet werden. Sofern keine

anderweitige Regelung getroffen ist, übertr.gt Nico Kollwer Films ein einfaches

Nutzungsrecht an den Kunden.

(3)

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen und Produktionen zu bearbeiten oder

umzugestalten sowie die Nutzungsrechte an Dritte weiter zu übertragen, es sei denn, Nico

Kollwer Films hat hierzu ausdrücklich zugestimmt.

(4)

Nico Kollwer Films ist berechtigt, von dem Kunden Auskunft über den Umfang der Nutzung

zu verlangen.

§ 15 Aufbewahrung

(1)

Die Aufbewahrung des vom Kunden übergebenen Materials zur Erfüllung der vertraglichen

Pflichten, insbesondere Film- und Bandmaterial, erfolgt nach Wahl von Nico Kollwer Films.

Nico Kollwer Films ist berechtigt, die Materialien selbst oder bei Dritten einzulagern oder

einlagern zu lassen.

(2)

Der Hinterleger gilt als verfügungsberechtigter Inhaber des Materials. Nico Kollwer Films

wird Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse an dem Material nicht prüfen.

(3)

Annahme und Rückgabe des Materials erfolgt während der Geschäftszeiten von Nico Kollwer

Films. Die Rückgabe setzt die vollständige Bezahlung der vom Kunden geschuldeten

Vergütung voraus.

(4)

Nico Kollwer Films ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material an den Inhaber mit

Empfangsbestätigung ohne Prüfung der Legitimation auszuhändigen oder die Aushändigung

von einer schriftlichen Zustimmung des Hinterlegers abhängig zu machen.

II. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

§ 1 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern

Die von Nico Kollwer Films ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher

Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und Oliver Leggewie/Desert Film im

Eigentum von Nico Kollwer Films. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, das

Produkt sorgsam zu behandeln.

Der Kunde verpflichtet sich, vor Übergang des Eigentums über das Produkt nur mit

vorheriger schriftlicher Zustimmung von Nico Kollwer Films zu verfügen. Bei Zugriffen

Dritter, insbesondere bei Pfändung des Produkts, hat der Kunde Nico Kollwer Films sofort

schriftlich Meldung zu machen und den Dritten unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum

von Nico Kollwer Films hinzuweisen.

(2) Bei Verträgen mit Unternehmern

Die von Nico Kollwer Films ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher

Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und Nico Kollwer Films im Eigentum

von Nico Kollwer Films. Das gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen,

auch wenn Nico Kollwer Films sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Nico Kollwer Films

ist berechtigt, das Produkt zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhalten

hat. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,

die Sache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der

Kunde Nico Kollwer Films unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte

Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte

nicht in der Lage ist, Nico Kollwer Films die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer

Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Nico Kollwer Films

entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr

berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware

tritt der Kunde schon jetzt an Nico Kollwer Films in Höhe des mit Nico Kollwer Films

vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne

oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der

Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Nico Kollwer Films, die

Forderung nach Offenlegung der Abtretung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Nico

Kollwer Films wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen

Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in

Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 2 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1)

Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte

unverzüglich nach Zurverfügungstellung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind Nico

Kollwer Films unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Empfang der Ware,

schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss eine zumutbare, detaillierte Beschreibung des

Mangels und der Auswirkung des Mangels beinhalten.

(2)

Versteckte Mängel, also Fehler, die sich erst später zeigen, sind Oliver Leggewie/Desert Film

ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels,

schriftlich anzuzeigen.

(3)

Bei einer Verletzung der Untersuchung- und Rügeobliegenheit, gilt das Produkt hinsichtlich

des betreffenden Mangels als genehmigt. Ansprüche hinsichtlich dieses Mangels entfallen.

III. Besondere Bestimmungen für Werk- und Dienstleistungen

§ 1 Unteraufträge

Nico Kollwer Films ist nicht verpflichtet, werk- oder dienstvertragliche Leistungen

höchstpersönlich zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist Nico Kollwer Films berechtigt, Dritte,

wie insbesondere freie Mitarbeiter oder sonstige Unterauftragnehmer, zur Erbringung der

gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistungen einzuschalten und diese Leistungen von

Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.

§ 2 Abnahme

(1)

Da es sich bei den Produktionen und Dienstleistungen von Nico Kollwer Films auch um

künstlerische Arbeiten handelt und diese der künstlerischen Freiheit unterliegen, wird die

Abnahme primär auf technische Aspekte gestützt.

(2)

Nico Kollwer Films wird die Fertigstellung von Leistungen, insbesondere

Auftragsproduktionen oder Postproduktionen dem Kunden anzeigen und zur Abnahme

übergeben.

(3)

Der Kunde wird die Leistung von Nico Kollwer Films innerhalb von 1 Woche ab Zugang der

Anzeige prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Reaktion des Kunden oder verwendet der

Kunde die Leistungen von Nico Kollwer Films ohne weitere Prüfung, gilt die Leistung als

abgenommen.

(4)

Zeigt Nico Kollwer Films die Fertigstellung nicht an, so gilt anstelle des Zeitpunktes der

Anzeige der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis

nehmen müssen.

§ 3 Kündigung

(1)

Schließen die Parteien einen Vertrag auf unbestimmte Zeit, kann der Kunde frühestens 6

Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen.

(2)

Schließen die Parteien einen Vertrag auf bestimmte Zeit, verlängert sich der Vertrag jeweils

um 6 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

(3)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Oliver Leggewie/Desert Film

ist berechtigt, den Vertrag bei einem wesentlichen Vertragsverstoß, insbesondere bei einem

Verstoß gegen § 8 oder wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung mehr als zwei

Monate in Verzug ist, zu kündigen. Der Kunde ist nur dann zur außerordentlichen Kündigung

berechtigt, wenn er zuvor Nico Kollwer Films schriftlich abgemahnt hat und zur Einhaltung

der vertraglichen Pflichten aufgefordert hat, sofern der Vertragsverstoß seinem Wesen nach

heilbar ist.

IV. Allgemeine Schlussbestimmungen

(1)

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige

Geschäftsbedingungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter

Berücksichtigung der Interessenlagen beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen

Zweck zu erreichen geeignet sind.

(2)

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt

für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

(3)

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.

Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort Osnabrück.

(4)

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches

Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von Nico Kollwer Films Gerichtsstand für

alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

Nico Kollwer Films behält sich vor, Rechte auch vor einem anderen zuständigen Gericht

geltend zu machen. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.